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Baier Technik GmbH & Co KG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN B2B

(Stand September 2022)

1.   Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen B2B (nachfolgend kurz als „AGB (B2B)“ bezeichnet) gelten für alle Verträge die ein Unternehmer (nachfolgend kurz als „Vertragspartner“ bezeichnet) mit der Baier Technik, Pfongauer Straße 69, A-5202, Neumarkt am Wallersee (nachfolgend kurz als „Baier Technik“ bezeichnet). Die Baier Technik erbringt ihre vertraglichen Leistungen gegenüber unternehmerisch tätigen Vertragspartnern sohin ausschließlich unter Einbeziehung der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.2. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, für die das Rechtsgeschäft zum Betrieb des eigenen Unternehmens gehört.

1.3. Änderungen dieser AGBs werden vom Vertragspartner genehmigt, sofern dieser nicht binnen 14 Tagen ab Kenntnis der Änderung (schriftlich) widerspricht.

1.4. Der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird – vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Zustimmung – widersprochen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht anerkannt, wenn die Baier Technik nach Eingang nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Legung eines schriftlichen Angebots durch die Baier Technik. An dieses schriftliche Angebot ist die Baier Technik vier Wochen gebunden. Vom schriftlichen Angebot abweichende und/oder zusätzlichen Erklärungen kommt keine Bedeutung zu. Es gilt ausschließlich das schriftliche Angebot.

2.2. Vertraglich bindende Erklärungen der Baier Technik erfolgen ausschließlich schriftlich.

2.3. Die Vertragsannahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung durch Übermittlung eines Bestätigungsschreibens des Vertragspartners.

2.4. Der Vertragsabschluss erfolgt in deutscher Sprache.

3. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
Die Pflicht zur Leistungsausführung der Baier Technik beginnt frühestens, sobald der Vertragspartner alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Vertragspartner erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Vertragspartner aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kannte oder kennen musste.

Insbesondere hat der Vertragspartner vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner hat sich hinsichtlich der Details zu notwendigen Angaben bei der Baier Technik zu informieren.

Kommt der Vertragspartner dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Angaben des Vertragspartners nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung der Baier Technik nicht mangelhaft.

Der Vertragspartner hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten eigenständig zu veranlassen.

Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Vertragspartner auf dessen Kosten beizustellen. Ebenso haftet der Vertragspartner dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von der Baier Technik herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Die Baier Technik ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen angemessenes Entgelt (einschließlich angemessenem Gewinn) zu überprüfen.

Der Vertragspartner hat – für die Zeit der Leistungsausführung – der Baier Technik kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

4. Leistungsausführung
Dem Vertragspartner zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch die Baier Technik gelten als vorweg genehmigt.

Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Vertragspartners sind – vorbehaltlich einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung – nur dann zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/ Leistungsfrist der Baier Technik um einen angemessenen Zeitraum.

Wünscht der Vertragspartner nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, ist hierfür eine schriftliche Zustimmung der Baier Technik erforderlich. Daraus resultierende Mehrkosten, z.B. Überstunden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehende Mehrkosten, sind vom Vertragspartner zu ersetzen.

Sind Teillieferungen sachlich gerechtfertigt (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) sind Teillieferungen und -leistungen zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von der Baier Technik nur bei grob schuldhafter Verursachung zu ersetzen.

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

Vom Vertragspartner ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

 6. Gefahrtragung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Vertragspartner über, sobald die Baier Technik den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithält, dieses selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt.

Der Vertragspartner verpflichtet sich gegen dieses Risiko entsprechend zu versichern. Auf schriftlichen Wunsch des Vertragspartners schließt die Baier Technik – auf Kosten des Vertragspartners – eine Transportversicherung ab.

Der Vertragspartner erklärt sich mit jeder verkehrsüblichen Versandart einverstanden.

7. Leistungsfristen und Termine
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Vertragspartner zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 3. dieser AGB (B2B), so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

Die Baier Technik ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen bei der Baier Technik 2 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von der Baier Technik nicht verschuldeter Verzögerung, insbesondere bei verzögerter Lieferung durch Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der Baier Technik liegen (zB schlechte Witterung; Naturereignisse; Seuchen [z.B. COVID-19]), dies um jenen Zeitraum, für den das entsprechende Ereignis andauert.

Seitens der Baier Technik in Aussicht gestellte Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

8. Verzug mit der Leistungserbringung
Führt ein Ereignis zu einem – von der Baier Technik unverschuldeten – Verzug, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um die Dauer dieses Ereignisses.

Bei schuldhaftem Verzug mit Hauptleistungspflichten durch die Baier Technik hat der Vertragspartner das Recht vom Vertrag – nach Setzung einer (angemessenen mindestens 14-tägigen) Nachfrist – zurückzutreten. Die Nachfristsetzung hat schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen, dies unter gleichzeitiger Androhung des Vertragsrücktritts und konkrete Darstellung des Rücktrittsgrunds. In der Nachfristsetzung nicht angeführte Rücktrittsgründe können nachträglich nicht für einen Rücktritt herangezogen werden. Der Verzug mit vertraglichen Nebenpflichten ermächtigt nicht zum Vertragsrücktritt. Die Baier Technik hat Anspruch auf Abgeltung der bis zum schuldhaften Verzug erbrachten Leistung. Hinsichtlich eines etwaigen – auf Grund des schuldhaften Verzugs entstandenen Schadens – gilt Punkt 22 dieser AGB (B2B).
Als durch den Vertragspartner verursachter Leistungsverzug gilt insbesondere, wenn
o    die Annahme der Leistung durch den Vertragspartner verweigert wird,
o    der Vertragspartner mit Vorleistungen und/oder Mitwirkungspflichten in Verzug ist.
In diesem Fall geht das Risiko des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über.
Der Vertragspartner hat der Baier Technik den – durch den Verzug erwachsenen – Schaden (verschuldensunabhängig) zu ersetzen.

Im Verzugsfall ist die Baier Technik berechtigt zur Vertragserfüllung erforderliche Ware einzulagern und hierfür eine angemessene Lagergebühr in Höhe von zumindest EUR 250 pro Woche zu verrechnen.

Dauert der Verzug des Vertragspartners – trotz angemessener Nachfristsetzung – an, ist die Baier Technik berechtigt (bei aufrechtem Vertrag) Materialien und Geräte anderweitig einzusetzen. Nach Beendigung des Verzugs des Vertragspartners wird die Baier Technik die Materialien und Geräte – innerhalb angemessener Frist – nachbeschaffen. Dadurch erwachsene Verzögerungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Im Verzugsfall kann die Baier Technik (unabhängig von einem Verschulden des Vertragspartners) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Vertragsrücktritts wird das Entgelt für sämtliche bisher durch die Baier Technik erbrachten Leistungen fällig und hat die Baier Technik – verschuldensunabhängig – Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses (abzüglich ersparter Aufwendungen). Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

 9. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Waren der Baier Technik bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Baier Technik.

Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn die Baier Technik vorab über Namen und Anschrift des Käufers informiert wurde und einer Veräußerung schriftlich zustimmt. Mit Zustimmung der Baier Technik gilt die Kaufpreisforderung des Vertragspartners als an die Baier Technik abgetreten.

Bei Zahlungsverzug ist die Baier Technik berechtigt – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – berechtigt die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

Der Vertragspartner hat die Baier Technik von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

Die Baier Technik ist berechtigt, zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Vertragspartner zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.

Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Vertragspartner.

Die Vorbehaltsware darf seitens der Baier Technik freihändig veräußert werden.

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Baier Technik hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.

10. Preise
10.1. Sämtliche Preisangaben der Baier Technik entsprechen der Preiskalkulation zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Die Preise und verstehen sich in EURO und ohne Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Vertragspartners.

10.2. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen im schriftlichen Angebot verstehen sich sämtliche Preise der Baier Technik als Regiepreise.

10.3. Kostenvoranschläge der Baier Technik sind unverbindlich und entgeltlich. Zeit- und Materialumfang stellen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar.

10.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Vertragspartner zu veranlassen. Wird die Baier Technik mit Entsorgungsleitungen beauftragt, besteht ein gesonderter Anspruch auf angemessenes Entgelt (einschließlich angemessenen Gewinns).

10.5. Von der Baier Technik – zusätzlich zum Angebot – erbrachte Leistungen sind angemessen (einschließlich eines angemessenen Gewinns) zu vergüten.

10.6. Wird der Baier Technik vom Vertragspartner eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 50 Meter ermöglicht, ist der Baier Technik der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von (zumindest) 100,- € pro angefangenem Kilometer abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von 250,- € pro zu überwindendes Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.

10.7. Im Falle von Änderungen im Ausmaß von zumindest 2 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b)anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Angebotslegung berechtigen die Baier Technik zur aliquoten Anpassung des vertraglich vereinbarten Entgelts in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt der Angebotslegungändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung.

10.8. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt das Entgelt als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt eine quartalsmäßige Anpassung des Entgelts. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

10.9. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen gilt:
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.

Eine vom Vertragspartner behauptete fehlerhafte Ermittlung ist vom Vertragspartner zu behaupten und zu beweisen. Ein Verschulden an der fehlerhaften Ermittlung durch die Baier Technik hat der Vertragspartner zu beweisen.

Der Vertragspartner hat eine – aus seiner Sicht fehlerhafte Ermittlung der Aufmaße binnen 14 Tagen ab Kenntnis der ermittelten Aufmaße zu überprüfen und innerhalb selbiger Frist der Baier Technik schriftlich mitzuteilen. Bei nicht fristgerechter Mitteilung gilt das festgestellte Aufmaß – unabhängig von der Kenntnis der Fehlerhaftigkeit – als genehmigt. Beteiligt sich der Vertragspartner – trotz zeitgerechter Verständigung – nicht an einer vereinbarten gemeinsamen Ermittlung der Aufmaße, beginnt mit dem Tag der Säumnis die 14-tägige Frist für die schriftliche Mitteilung.

 11. Fälligkeit
Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – schriftlichen – Vereinbarung.

Vom Vertragspartner vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für die Baier Technik nicht verbindlich.

12. Beigestellte Stoffe
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Vertragspartner beigestellt, ist die Baier Technik berechtigt, dem Vertragspartner einen Zuschlag von 5 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

Vom Vertragspartner beigestellte Materialien sind vom Vertragspartner eigenständig auf Eignung und Qualität zu überprüfen. Die Baier Technik leistet keine Gewähr für die Kompatibilität, Eignung und Qualität der vom Vertragspartner beigestellten Stoffe.

13. Zahlungsverzug
Ein Zahlungsverzug durch den Vertragspartner gilt – bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Vertragspartner – als schuldhaft.

Bei verschuldetem Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen zwischen Unternehmern als vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Die Baier Technik ist – bei Zahlungsverzug des Vertragspartners – berechtigt die Erbringung eigener Leistungen zu verweigern, dies auch im Fall des Zahlungsverzugs bei anderen Vertragsverhältnissen zwischen der Vertragspartei und der Baier Technik.

Im Verzugsfall ist die Baier Technik berechtigt alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner fällig zu stellen.

Bei Zahlungsverzug verfallen durch die Baier Technik gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung hinzugerechnet.

Der Vertragspartner verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an die Baier Technik zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Vertragspartner bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen von zumindest € 10,00 pro Mahnschreiben.

Die Baier Technik kann vom Vertrag zurücktreten, dies wenn der Zahlungsverzug trotz schriftlicher Aufforderung (unter Setzung einer angemessenen Nachfrist) andauert. Der Vertragspartner ist in diesem Fall zum Ersatz des Erfüllungsinteresses (unter Abzug der – durch die Vertragsaufhebung ersparten – Aufwendungen) verpflichtet.

14. Höhere Gewalt
Kann eine Leistungserbringung durch die Baier Technik – auf Grund von höherer Gewalt nicht, verspätet und/oder lediglich in abgeänderter Form erbracht werden, kann der Vertragspartner daraus keine Ansprüche (Schadenersatz, Rücktritt usw.) ableiten.

Sofern für den Vertragspartner an einer weiteren Leistungserbringung kein Interesse mehr hat, kann dieser vom Vertrag zurücktreten, hat jedoch der Baier Technik sämtliche damit einhergehenden Nachteile (Erfüllungsinteresse einschließlich des entgangenen Gewinns, dies unter Abzug der durch den Rücktritt ersparten Aufwendungen [z.B. Materialkosten]) zu ersetzen.

Unter höherer Gewalt werden insbesondere sämtliche in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie stehender Einschränkungen, sowohl gesetzlicher Art (z.B. Betretungsverbote, Einreisebeschränkungen usw.) als auch sonstiger Natur (z.B. Rohstoffknappheit, fehlende Verfügbarkeit von Mitarbeitern) verstanden.

15. Aufrechnungsverbot des Vertragspartners
Die Aufrechnung durch den Vertragspartner ist – vorbehaltlich einer gerichtlichen Feststellung der Gegenforderung und/oder schriftlichem Anerkenntnis durch die Baier Technik – unzulässig.

16. Bonitätsprüfung
Der Vertragspartner erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

17. Schutzrechte Dritter
Sofern geistige Schöpfungen und/oder Unterlagen seitens des Vertragspartners beigestellt werden, überträgt der Vertragspartner sämtliche – zur Vertragserfüllung erforderlichen – gewerblichen Rechte und bestätigt, dass durch die Vertragserfüllung nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.

Der Vertragspartner hält die Baier Technik hinsichtlich Ansprüche Dritter wegen Eingriffe in Schutzrechte schad- und klaglos.

Werden von dritter Seite Schutzrechte behauptet, ist die Baier Technik berechtigt die Vertragserfüllung vorerst einzustellen, dies bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung der behaupteten Ansprüche. Dadurch erwachsene Mehrkosten/Zusatzkosten und/oder Schäden der Baier Technik sind vom Vertragspartner zu übernehmen.

Die Baier Technik hat Anspruch gegenüber dem Vertragspartner auf Ersatz der bis dato aufgewendeten notwendigen und nützlichen Kosten.

Die Baier Technik ist berechtigt – im Falle eines Prozesses – für allfällige Prozesskosten einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.

18. Geistiges Eigentum der Baier Technik
Sämtliche von der Baier Technik beigestellte und/oder erstellten Unterlagen (z.B. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge) bleiben geistiges Eigentum der Baier Technik.

Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Baier Technik.

19. Verschwiegenheit
Der Vertragspartner ist hinsichtlich sämtlicher – in Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erhaltener Informationen – zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist nachweislich in schriftlicher Form an Mitarbeiter und an der Vertragsabwicklung beteiligte Dritte (z.B. Subunternehmer) zu überbinden.

Bei Verstoß gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung ist der Vertragspartner verpflichtet der Baier Technik eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 zu bezahlen. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung des tatsächlichen Schaden sowie sonstige gerichtliche Ansprüche.

20. Beiziehung Dritter:
Die Baier Technik ist berechtigt bei der Vertragsabwicklung Dritte (z.B. Subunternehmer) beiziehen. In diesem Fall überbindet die Baier Technik sämtliche sie treffende vertraglichen Verpflichtungen an den beigezogenen Dritten.

Vertragspartner der Baier Technik ist ausschließlich der Vertragspartner. Beabsichtigt der Vertragspartner Dritte beizuziehen (z.B. zur Abnahme), so ist dies von der schriftlichen Zustimmung der Baier Technik abhängig.

 21. Gewährleistung:
Die vertraglichen Leistungsverpflichtungen der Baier Technik werden im Rahmen dieser AGB (B2B) und im schriftlichen Angebot abschließend geregelt.

Mit Ausnahme von schriftlich zugesagten vertraglichen Eigenschaften ist jegliche Gewährleistungs- und Irrtumsanfechtung ausgeschlossen.

Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Vertragspartner die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr.

Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Vertragspartner dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

Behebungen eines vom Vertragspartner behaupteten Mangels stellen – vorbehaltlich eines ausdrücklichen schriftlichen konstitutiven Anerkenntnisses – kein Anerkenntnis des vom Vertragspartner behauptenden Mangels dar.

Zur Mängelbehebung sind der Baier Technik zumindest zwei Mängelbehebungsversuche einzuräumen.

Sind die Mängelbehauptungen des Vertragspartners unberechtigt, ist der Vertragspartner verpflichtet, der Baier Technik die entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

Der Vertragspartner hat zu beweisen, dass ein etwaiger Mangel bereits bei Übergabe bestand.

Mängel am Liefergegenstand, die der Vertragspartner bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind der Baier Technik unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind binnen 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Vertragspartner unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – an die Baier Technik zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Den Vertragspartner trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch die Baier Technik zu ermöglichen.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Vertragspartners wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist. Die Gewährleistungspflicht der Baier Techniken entfällt weiters, wenn Betriebs- oder Wartungsvorschriften nicht befolgt, und/oder ein Anschluss an nicht abgenommene Montagekonstruktionen oder Verkabelungs- und Stromsysteme erfolgt, eigenmächtige Änderungen vorgenommen werden, Teile ausgetauscht oder ausgewechselt werden, welche nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder die Ware übermäßig beanspruchen.

Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 3. nicht nachkommt.

22. Haftung der Baier Technik
Die Haftung der Baier Technik ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Vertragspartner oder nicht von der Baier Technik autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern die Baier Technik nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die Baier Technik nicht.

Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegenüber Mitarbeitern, Vertreter und Erfüllungsgehilfe der Baier Technik aufgrund Schädigungen, die diese dem Vertragspartner – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Vertragspartner – zufügen.

Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet die Baier Technik bei Sach- und Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, dies aufgrund der technischen Besonderheiten.

Wenn und soweit der Vertragspartner für Schäden, für die die Baier Technik haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung  der Baier Technik insoweit auf die Nachteile, die dem Vertragspartner durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

Die in diesem Punkt vorgenommenen Haftungsausschlüsse und Haftungseinschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die die Baier Technik zur Bearbeitung übernommen hat.

Der Vertragspartner hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Baier Technik zurückzuführen ist.

Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.

23. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

Anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine solche Ersatzregelung als vereinbart, die der unwirksamen Klausel am ehesten entspricht.

24. Allgemeines
Es gilt österreichisches Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrecht, als vereinbart.

Erfüllungsort ist – vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung – der Sitz der Baier Technik (Neumarkt am Wallersee).

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen der Baier Technik und dem Vertragspartner ist das für Neumarkt am Wallersee sachlich und örtlich zuständige Gericht.

Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.